Prozesskosten eines Unterhaltsrechtsstreits sind steuerlich absetzbar
Kosten für einen Unterhaltsrechtsstreits kann der Unterhaltsempfänger als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt als Sonderausgabe abziehen darf und der Unterhaltsempfänger den Unterhalt als Einnahme versteuert (sogenanntes Realsplitting).
In einem vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, entschiedenen Fall klagte eine geschiedene Frau auf Erhöhung ihres nachehelichen Unterhalts. Die geschiedenen Eheleute einigten sich auf einen Unterhaltsbetrag und schlossen hierüber in 2. Instanz einen Vergleich. Der geschiedene Ehemann machte die monatlichen Unterhaltszahlungen in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend. Die Klägerin versteuerte die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte und machte die Prozesskosten des Unterhaltsrechtsstreits als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Auffassung der Richter seien die Kosten der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit der Unterhalt nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert werde.
Betroffene können unter Berufung auf das Urteil Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, falls das Finanzamt die Prozesskosten nicht berücksichtigt.